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Aussetzung der Fortbildungsfrist für Notarzt-Diplome gemäß § 40 Abs 7 ÄrzteG 1998

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aufgrund der COVID-19-Pandemie

Aufgrund der COVID-19-Pandemie (laut WHO beginnend mit 12.3.2020) wurde mit dem 2. COVID-19-Gesetzespaket das Ärztegesetz 1998 angepasst. Gemäß § 36b Abs 4 ÄrzteG 1998 sind sämtliche Fristen im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der ärztlichen Berufsausübung für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt. Für die Gültigkeit des Notarzt-Diploms bedeutet dies, dass eine derzeit aufrechte notärztliche Berechtigung (= Notarzt-Diplom) für die Dauer der Pandemie zuzüglich um eine Zeitspanne, innerhalb welcher realistischerweise ein Refresher nachgeholt werden kann, verlängert wird.
Die Entscheidung über die angemessene Zeitspanne für das Absolvieren eines Refreshers nach Ende der Pandemie erfolgt im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung (Kursangebot, zeitliche Verfügbarkeit).
Damit soll die notwendige notärztliche Versorgung für die Bevölkerung aufrechterhalten werden, sodass gültige Notarzt-Diplome ihre Gültigkeit nicht verlieren. Ein Verlust des Notarzt-Diploms aufgrund der Absage einer geplanten notärztlichen Fortbildung soll nicht eintreten. Die Verlängerung der Gültigkeit des Notarzt-Diploms gilt gleichermaßen für Notarzt-Diplome, die im alten System erworben wurden, für das Diplom Leitender Notarzt/Leitende Notärztin sowie das befristete Notarzt-Diplom.

Bei Fragen zur Gültigkeit des Notarzt-Diploms und einer etwaigen Anwendung der Pandemieregelung zur Aussetzung der Refresherfrist können sich Ärztinnen und Ärzte an ihre zuständige Landesärztekammer wenden.

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